§43 Infektionsschutzgesetz

§43 Infektions-
schutzgesetz

Gemäß §43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind bestimmte Berufsgruppen dazu verpflichtet, sich belehren zu lassen, um einen effektiven Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Infektionen zu gewährleisten. Als Ihre Gemeinschaftspraxis bieten wir Ihnen die Möglichkeit, diese Belehrung direkt bei uns in Anspruch zu nehmen. Dabei erhalten Sie wichtige Informationen zu Hygienemaßnahmen, Infektionskrankheiten sowie Verhaltensregeln im Umgang mit Lebensmitteln und Patienten.

Sollten Sie in einem beruflichen oder ehrenamtlichen Bereich tätig sein, für den gemäß §43 IfSG eine Belehrung erforderlich ist, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin bei uns.